Definition
Eine Verteidigungsstrategie, bei der der Angeklagte bestimmte tatsächliche Elemente der Anklage zugesteht, aber neue Tatsachen oder rechtliche Behauptungen vorbringt, die, wenn sie bewiesen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen oder entlasten (z. B. Schuldunfähigkeit, Nötigung, Rechtfertigung).

Prinzip

Prinzip
Zwischen der Negation von Tatbestandsmerkmalen und dem Vorbringen eigenständiger Tatsachen unterscheiden, die, einmal bewiesen, sonst strafbares Verhalten umwandeln oder entschuldigen; Lastverteilung und Bekanntgabe nach Gesetz und Verfahrensrecht regeln.

Demonstration

Demonstration
Ein Angeklagter gesteht den Schuss, beruft sich jedoch auf Notwehr und bringt Zeugnis über eine unmittelbar drohende Gefahr vor; alternativ plädiert er auf Schuldunfähigkeit und legt psychiatrische Gutachten vor.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Eine affirmative Verteidigung wie eine bloße Widerlegung der Tatbestandsmerkmale zu behandeln (z. B. »Ich war es nicht«), erforderliche Mitteilungen zu unterlassen oder Verteidigungen ohne Beweisgrundlage vorzubringen, sind häufige Fehlanwendungen.

Konsequenz

Konsequenz
Bei erfolgreichem Nachweis führt die affirmative Verteidigung zu Freispruch oder Milderung und beeinflusst Prozessstrategie, Offenlegungspflichten und Beweisführung.

Umkehrung

Umkehrung
Das Gegenteil ist eine reine Leugnung oder Alibi-Verteidigung, die die Tatsachenbehauptungen der Anklage bestreitet, ohne neue entlastende Tatsachen hinzuzufügen; solche Verteidigungen zielen auf Negation statt auf Rechtfertigung oder Entschuldigung ab.

Abgrenzung

Abgrenzung
Besteht nur, wenn das Recht die Verteidigung anerkennt, und unterliegt den landesrechtlichen Regeln zur Beweislast (manche verlangen, dass der Angeklagte per Überwiegender Wahrscheinlichkeit beweist, andere verlangen nur das Hervorrufen eines vernünftigen Zweifels); sie umfasst keine bloßen prozessualen Einwände.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Spannung zwischen »Rechtfertigung« (handeln ist unter den Umständen rechtmäßig) und »Entschuldigung« (Handeln ist falsch, der Handelnde jedoch nicht schuldhaft) innerhalb affirmativer Verteidigungen; ebenso zwischen Verteidigungen, die den Vorsatz negieren, und solchen, die trotz Vorliegens desselben entlasten.

Synthese

Synthese
Die affirmative Verteidigung räumt Teile der Anklage ein und bringt gleichzeitig eigenständige Tatsachen oder Rechtsgründe vor, die, werden sie nach der zutreffenden Beweislast bewiesen, den Angeklagten von strafrechtlicher Verantwortung befreien.