Definition
Eine Straftat, die darin besteht, eine andere Person zu überreden, zu verleiten oder zu veranlassen, unter Eid oder Verpflichtung in einem Gerichts- oder Amtstverfahren eine falsche Aussage zu machen.

Prinzip

Prinzip
Das ordnende Prinzip ist die Schuld für das Herbeiführen von falschen eidlichen Aussagen durch Dritte, um das Wahrheitsermittlungsverfahren vorsätzlich durch Bestechung, Überredung oder Zwang zu verfälschen.

Demonstration

Demonstration
Ein Angeklagter bietet einem Zeugen Geld und weist ihn an, vor Gericht zu schwören, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt an einem anderen Ort gewesen; der Zeuge gibt daraufhin die falsche eidliche Aussage ab.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Die rechtmäßige Vorbereitung eines Zeugen, die Fakten überprüft und mögliche Widersprüche anspricht, fälschlich als Anstiftung zum Meineid zu werten, obwohl keine Aufforderung zum Lügen vorlag.

Konsequenz

Konsequenz
Bei Nachweis kann dies zur Strafverfolgung des Anstifters, zur Aufhebung durch falsche Zeugenaussagen beeinflusster Urteile und zu Nebenfolgen für den Zeugen und seine Aussagen führen.

Umkehrung

Umkehrung
Das Gegenteil ist Verhalten, das wahrheitsgemäße Aussagen fördert oder einen Zeugen vor Zwang schützt, etwa durch rechtmäßige Beratung und Erinnerung an die Wahrheitspflicht.

Abgrenzung

Abgrenzung
Erfasst die vorsätzliche Veranlassung falscher eidlicher Aussagen; nicht umfasst ist eigenständiger Meineid des Zeugen ohne Veranlassung durch Dritte oder geschützter Rechtsrat, der auf wahrheitsgemäße Aussage zielt.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Überschneidungen mit Zeugenbeeinflussung und Meineid: Anstiftung fokussiert den Veranlasser, Meineid die falsche Tat des Zeugen, Beeinflussung die breiteren Eingriffsmethoden.

Synthese

Synthese
Anstiftung zum Meineid ist das Delikt, durch Vorsatz eine andere Person zur Begehung von Meineid zu veranlassen; charakteristisch ist der handelnde Veranlasser, nicht allein die falsche Aussage.