Definition
Eine Rechtslehre, wonach einem Täter das erforderliche Vorsatzmoment für eine Straftat zugerechnet wird, wenn er eine wissentlich rechtswidrige Handlung gegen eine Person oder Sache richtete, durch Irrtum oder Fehlleitung jedoch denselben untersagten Schaden an einer anderen Person oder Sache verursacht hat; die ursprüngliche Absicht wird auf das eingetretene Ergebnis 'übertragen'.

Prinzip

Prinzip
Hat der Angeklagte die schuldhafte Gesinnung gegenüber dem beabsichtigten Ziel und die tatbestandsmäßige Handlung gesetzt, kann diese Gesinnung das Vorsatzelement für den tatsächlich eingetretenen Schaden an einer anderen Person oder Sache erfüllen und so die Übereinstimmung von Vorsatz und Ergebnis trotz Irrtums erhalten.

Demonstration

Demonstration
Ein Schütze zielt und feuert auf Opfer A mit Tötungsabsicht; die Kugel verfehlt A und tötet Opfer B. Nach dem Prinzip der übertragenen Absicht erfüllt die Absicht, A zu töten, den Vorsatz für die Anklage wegen Tötung von B.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Die Übertragung anzuwenden, wenn die gesetzliche Tatbestandsmäßigkeit ein anderes, qualitativ abweichendes Vorsatzelement verlangt (etwa die Übertragung einer Tötungsabsicht auf eine Brandstiftung) oder wenn der Gesetzgeber den Vorsatz eng normiert hat.

Konsequenz

Konsequenz
Ermöglicht eine Verurteilung, ohne einen gesonderten Vorsatz gegenüber dem tatsächlichen Opfer oder der Sache nachzuweisen, und verringert damit die Beweislast der Anklage, wenn die schuldhafte Absicht des Täters trotz Zielirrtums den untersagten Schaden verursacht hat.

Umkehrung

Umkehrung
Im Gegensatz dazu benötigen Delikte, deren Haftung allein auf Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung beruht, keinen Transfer von Vorsatz; ebenso schließt das völlige Fehlen einer schuldhaften Gesinnung gegenüber irgendeinem Ziel den Transfer aus.

Abgrenzung

Abgrenzung
In der Regel auf Delikte beschränkt, deren Vorsatz sich auf die Art des eingetretenen Schadens bezieht; er gilt nicht automatisch für Übertragungen zwischen qualitativ verschiedenen Straftatbeständen, nicht für strikte Haftungstatbestände und nicht, wenn das Gesetz oder die Rechtspolitik einen Transfer ausschließt.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Spannungen bestehen mit den Lehren von Konkurrenz (concurrence) und Kausalität, die sicherstellen, dass Vorsatz und Tat zusammenfallen, sowie mit Verteidigungsgründen, die auf zufälliger Kausalität oder dem Fehlen einer zielgerichteten Absicht beruhen; manche Rechtsordnungen beschränken oder lehnen den Transfer ab.

Synthese

Synthese
Übertragene Absicht verbindet die schuldhafte Zielrichtung eines Täters mit dem tatsächlich eingetretenen Schaden, indem die ursprüngliche Absicht der unbeabsichtigten Opfer- oder Sachschädigung zugerechnet wird und so die Haftung möglich wird, wenn der wesentliche Vorsatz dem verursachten Schadensbild entspricht.