Definition
Eine Rechtfertigung, die einer Person erlaubt, angemessene und verhältnismäßige Gewalt anzuwenden, um eine andere Person vor einer bevorstehenden und rechtswidrigen Attacke zu schützen; sie wird nach Regeln ähnlich der Notwehr beurteilt, verlangt jedoch oft den vernünftigen Glauben, dass die dritte Person das Recht zur Verteidigung hatte.
Prinzip
Prinzip
Das Recht zur Abwehr zum Schutz Dritter ausdehnen, dabei aber sicherstellen, dass der Glaube des Helfers an die Notwendigkeit und Rechtfertigung vernünftig ist; Abwägung zwischen Förderung von Interventionen und Verhinderung vigilanten Handelns.
Demonstration
Demonstration
Ein Zuschauer sieht, wie jemand angegriffen wird, greift ein und trennt den Angreifer vom Opfer, wobei er Gewalt einsetzt, die der Bedrohung angemessen ist; Gerichte prüfen, ob der Intervenierende vernünftigerweise glaubte, das Opfer sei einer unmittelbaren rechtswidrigen Gefahr ausgesetzt.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Eingreifen aufgrund einer Fehleinschätzung der Lage, Einsatz übermäßiger Gewalt oder Verteidigung einer Person, die tatsächlich der Angreifer war (ohne vernünftigen Glauben), sind unzulässige Anwendungen und können Haftung auslösen.
Konsequenz
Konsequenz
Ein erfolgreicher Verteidigungsanspruch zugunsten Dritter führt zu Freispruch oder Rechtfertigung des Handelns, kann zivilrechtliche Haftung reduzieren und prägt die öffentliche Politik zur Einschreitung Dritter.
Umkehrung
Umkehrung
Das Gegenteil ist das Handeln als Selbstjustizler oder aus Rache oder die Verteidigung einer Person ohne Recht zur Verteidigung, wodurch das Eingreifen des Helfers zur rechtswidrigen Aggression wird.
Abgrenzung
Abgrenzung
Gilt nur, wenn der Glaube des Helfers an das Verteidigungsrecht des Dritten vernünftig war; schließt die Verteidigung rechtswidriger Handlungen aus und ist durch landesrechtliche Grenzen zur Gewaltanwendung und Rückzugsobliegenheiten beschränkt.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Spannung zwischen dem Schutz Schutzbedürftiger und der Verhinderung unbefugter Gewaltanwendung; ebenso zwischen Verteidigung Dritter und den Regeln zur Notwendigkeit oder Nötigung, wenn der Helfer zu handeln gezwungen erscheint.
Synthese
Synthese
Die Verteidigung Dritter entspricht der Notwehr: Sie gestattet verhältnismäßige Gewalt zur Abwehr einer unmittelbaren rechtswidrigen Attacke gegen eine andere Person, wenn der Helfer vernünftigerweise glaubt, dass diese Gewalt notwendig und gerechtfertigt ist.