Definition
Eine rechtfertigende Verteidigung, die geltend macht, der Angeklagte habe eine sonst strafbare Handlung begangen, um ein größeres, unmittelbar drohendes Unheil abzuwenden, wobei die illegale Handlung notwendig, verhältnismäßig war und keine rechtlichen Alternativen bestanden; sie wird eng ausgelegt, um schwerwiegende Übel zu verhindern.

Prinzip

Prinzip
Wägt konkurrierende Schäden ab: Das Recht gestattet das Brechen einer Regel, wenn dadurch ein größeres, unmittelbar drohendes Unheil verhindert wird, das der Handelnde vernünftigerweise nicht auf legalem Wege hätte vermeiden können; Voraussetzung sind Verhältnismäßigkeit und dass der Handelnde das Notstandsereignis nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

Demonstration

Demonstration
Ein Fahrer übertritt Verkehrsregeln, um eine verletzte Person schnell ins Krankenhaus zu bringen, weil kein Krankenwagen verfügbar ist und ein Verzug vermutlich zum Tod führen würde; anerkennt die Rechtsordnung die Notstandslage und sind die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, kann strafrechtliche Verantwortlichkeit entfallen.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Die Berufung auf Notstand zur Rechtfertigung wirtschaftlichen Gewinns, persönlicher Bequemlichkeit oder vorhersehbarer Risiken, die der Handelnde hätte vermeiden können, ist eine Fehlanwendung; Notstand schließt in der Regel das vorsätzliche Herbeiführen der Notsituation oder vorhandene legale Alternativen aus.

Konsequenz

Konsequenz
Bei Erfolg negiert die Verteidigung die Strafbarkeit und kann eine Bestrafung für sonst rechtswidriges Verhalten verhindern; sie schafft jedoch keine allgemeine Erlaubnis zum Gesetzesbruch und unterliegt eingehender faktischer Prüfung durch Gerichte.

Umkehrung

Umkehrung
Die Umkehr betrachtet gesetzliche Verbote als absolut unabhängig von konkurrierenden Schäden, verlangt formelle Rechtsverfahren und verbietet es Einzelnen, eine private Abwägung der Übel vorzunehmen; dies begünstigt Regel­sicherheit über individuelle Nachsicht.

Abgrenzung

Abgrenzung
Gilt nur, wenn der vermiedene Schaden größer ist als der verursachte, die Bedrohung unmittelbar ist, keine vernünftigen rechtlichen Alternativen bestanden und der Angeklagte die Gefahr nicht schuldhaft herbeigeführt hat; in vielen Rechtsordnungen ist sie typischerweise auf Tötungssachverhalte nicht anwendbar.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Es besteht Spannung zwischen Notstand und Verteidigungen wie Nötigung oder Notwehr sowie zwischen öffentlichen Ordnungsinteressen und moralischer Dringlichkeit; Gerichte grenzen durch Fokus auf Freiwilligkeit, Unmittelbarkeit, Verursachung und Verhältnismäßigkeit ab.

Synthese

Synthese
Die Notstandsverteidigung erlaubt eng begrenzten Gesetzesbruch zur Abwendung größerer, unmittelbar drohender Schäden: eine einzelfallbezogene Ausnahme, die Unmittelbarkeit, Verhältnismäßigkeit, das Fehlen realistischer Alternativen und das Nichtverschulden des Handelnden voraussetzt.