Definition
Das Verharren an einem öffentlichen Ort ohne ersichtlichen rechtmäßigen Zweck in einer Weise, die begründeten Verdacht erweckt, die Person beabsichtige, eine Straftat zu begehen, Kunden anzusprechen oder anderweitig schädliches bzw. belästigendes Verhalten auszuüben; viele Regelungen verlangen den Nachweis von Vorsatz oder Behinderung.

Prinzip

Prinzip
Prävention von räuberischem, opportunistischem oder belästigendem Verhalten bei gleichzeitiger Wahrung der Bewegungsfreiheit; strafrechtliche Sanktionierung von Herumlungern ist nur gerechtfertigt, wenn das Verweilen mit schuldhafter Absicht einhergeht oder eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet.

Demonstration

Demonstration
Eine Person verharrt wiederholt vor einem geschlossenen Laden in der Nacht, späht in die Schaufenster und bleibt trotz Aufforderung zu gehen; Ladeninhaber und Polizei vermuten begründet, dass sie den Laden für einen Einbruch auskundschaftet.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Herumlungern-Gesetze zu verwenden, um Obdachlose aus Hauseingängen zu vertreiben oder politische Straßenveräußerer und friedliche Gruppen zu zerstreuen, obwohl kein glaubwürdiger Anhaltspunkt für eine Straftatsabsicht oder Belästigung besteht.

Konsequenz

Konsequenz
Zielgerichtete Durchsetzung ermöglicht es der Polizei, Personen zu ermahnen und gegebenenfalls temporär zu entfernen, deren Verweilen mit krimineller Absicht oder Behinderung verknüpft ist; so werden Tatgelegenheiten reduziert, ohne rechtmäßige Anwesenheit übermäßig zu beeinträchtigen.

Umkehrung

Umkehrung
Das Warten oder Stehen in der Öffentlichkeit zu legalen Zwecken — Bus warten, Freund treffen, tagsüber Schaufenster betrachten — ist kein Herumlungern ohne Nachweis illegaler Absichten oder Behinderung.

Abgrenzung

Abgrenzung
Herumlungern-Vorschriften schließen in der Regel bloße Anwesenheit aus und verlangen zusätzliche Elemente wie die Absicht, eine Straftat zu begehen, Anwerbung oder Behinderung; Definitionen und Verfassungsmäßigkeit sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Spannung zu Hausfriedensbruch, Landstreicherei und Schutz der Freizügigkeit: Herumlungern zielt auf verdächtiges Verharren mit illegaler Zielrichtung, während benachbarte Begriffe Eigentumsrechte, Obdachlosigkeit oder allgemeine Ordnung betreffen.

Synthese

Synthese
Herumlungern kriminalisiert zielloses Verweilen nur dann, wenn ein vernünftiger Zusammenhang zu illegaler Absicht oder konkreter Belästigung besteht; rechtmäßige Geduld oder Anwesenheit in der Öffentlichkeit ist von räuberischem oder störendem Verhalten zu trennen.