Definition
Eine nicht einvernehmliche Handlung oder Drohung, die eine Person in berechtigte Furcht vor unmittelbarer schädlicher oder beleidigender Berührung versetzt, beziehungsweise eine geringfügige unbefugte körperliche Berührung; in der Regel als minder schweres Delikt, sofern keine schweren Verletzungen vorliegen.
Prinzip
Prinzip
Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Verhinderung der berechtigten Furcht vor unmittelbarer Schädigung; das Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit) variiert je nach Rechtsordnung und das Schadensmaß trennt einfache von qualifizierten Delikten.
Demonstration
Demonstration
In einem Streit hebt jemand die Faust, schwingt und streift nur die Schulter des Gegenübers ohne bleibende Verletzung; die bedrohte Person konnte eine unmittelbare Gefahr befürchten, sodass einfache Körperverletzung in Betracht kommt.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Konzertierte sportliche Kontakte oder einvernehmliches Rangelei als Straftat zu werten oder jede unhöfliche Drohung ohne Prüfung der Unmittelbarkeit und der objektiven Furcht zu verfolgen.
Konsequenz
Konsequenz
Richtige Anwendung führt meist zu einer Ordnungswidrigkeit oder einem geringfügigen Strafverfahren, Eintragungen, Geldstrafen, Bewährung und möglichen zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen.
Umkehrung
Umkehrung
Bei einvernehmlichem Kontakt, reinem Unfall ohne Verschulden oder rechtmäßiger Notwehr liegt keine Straftat vor und keine strafrechtliche Folge ist zu ziehen.
Abgrenzung
Abgrenzung
Schließt schwere Körperverletzungen, den Einsatz tödlicher Waffen, besonderen Schutz von Amtspersonen und Fälle aus, die die Schwelle zu qualifizierten Delikten überschreiten; rein verbale Beleidigungen ohne Unmittelbarkeit sind ausgeschlossen.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Oft vermischt mit 'Battery' (tatsächliche schädigende Berührung) und mit Belästigung oder Bedrohung; die Frage ist, ob ein tatsächlicher Kontakt erforderlich ist oder bereits die Furcht genügt.
Synthese
Synthese
Einfache Körperverletzung ist die Grundverbotstat, die das Hervorrufen berechtigter Furcht vor unmittelbarer Schädigung oder das Zufügen geringfügiger unbefugter Berührungen unterbindet; Schweregrad, Vorsatz und Folgen bestimmen die Strafschärfung.