Definition
Der Zustand, die Kontrolle oder die Obhut über gestohlenes Eigentum zu haben; strafbar kann die Situation sein, wenn der Besitz mit Kenntnis oder Umständen einhergeht, die auf das Bewusstsein hinweisen, dass die Sachen gestohlen sind.
Prinzip
Prinzip
Besitz wird dann strafbar, wenn er mit dem erforderlichen inneren Tatbestand einhergeht—Kenntnis, Glaube oder bewusste Blindheit gegenüber der gestohlenen Herkunft—und nicht allein durch rein faktische Kontrolle ohne schuldhafte Gesinnung.
Demonstration
Demonstration
Jemand lagert mehrere Fahrräder, die als gestohlen gemeldet wurden, in seiner Garage und gesteht, dass er wusste, dass sie aus einem Diebstahlsring stammen; der Besitz begründet eigene Strafanzeigen zusätzlich zu Hehlerei oder Handel.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Anzunehmen, jeder Besitz gestohlener Gegenstände sei automatisch strafbar; rechtschaffener Besitz, vergessene Gegenstände oder gutgläubige Erwerbe ohne Verdachtsmomente dürfen nicht automatisch strafrechtlich verfolgt werden.
Konsequenz
Konsequenz
Nachgewiesener schuldhafter Besitz kann zu strafrechtlichen Sanktionen, Einziehung und einer Verschärfung der Anklage führen, wenn der Besitz den Vertrieb erleichtert hat; der Nachweis des Wissens beeinflusst, ob und wie stark verfolgt wird.
Umkehrung
Umkehrung
Das Gegenteil ist der unschuldige Besitz—das Halten von Eigentum ohne Kenntnis oder ohne vernünftigen Verdacht auf Diebstahl—or rechtmäßiger Besitz als Eigentümer oder Verwahrer mit die Erlaubnis.
Abgrenzung
Abgrenzung
Betont die tatsächliche Obhut und überschneidet sich mit Hehlerei, wenn ein Erwerb vorliegt, schließt aber reine Eigentumsstreitigkeiten, Fundfälle mit gutem Glauben sowie den Besitz durch den ursprünglichen Dieb (der wegen Diebstahls belangt wird) aus.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Nahe an Hehlerei und Diebstahl: Besitz fokussiert auf die Obhut und die Gesinnung des Besitzers; Hehlerei auf Erwerb und Verwertung; Diebstahl auf die ursprüngliche Wegnahme.
Synthese
Synthese
Besitz gestohlener Sachen ist die strafrechtliche Anerkennung, dass die Kontrolle über gestohlene Güter in Verbindung mit Kenntnis oder bewusster Ignoranz Haftung begründet; sie verbindet den faktischen Besitz mit dem erforderlichen inneren Tatbestand zu einem strafbaren Geschehen.